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Bereitschaftsarzt wegen fehlender Erkennung einer Malaria-Erkrankung zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main  | 21.03.2017 | Az. 8 U 228/11 

Leidet eine Patientin nach einem außereuropäischen Aufenthalt an Fieber und Durchfall, muss ein Bereitschaftsarzt die Möglichkeit einer Malaria-Erkrankung in Betracht ziehen. Tut er dies nicht und veranlasst er insbesondere nicht die Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus zwecks Blut- und Stuhluntersuchung, kann er auf Zahlung von Schmerzensgeld haften. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Reise durch das südliche Afrika im Jahr 2002 traten bei einer Frau während eines Aufenthalts in einem Hotelzimmer einer deutschen Stadt Fieber und Durchfall auf. Der herbeigerufene Bereitschaftsarzt untersuchte die Frau und diagnostizierte einen gastrointestinalen Infekt. Die Frau wurde später vom Hotelpersonal bewusstlos in ihrem Zimmer vorgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Dort wurde eine Malaria-Erkrankung festgestellt und behandelt. Nachträglich klagte sie gegen den Bereitschaftsarzt unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Schmerzensgeldklage statt

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schmerzensgeldklage statt, das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung, da dem Beklagten ein Diagnosefehler und das Unterlassen einer therapeutischen Aufklärung vorzuwerfen sei.