Aktuelles | Archiv 2019

Klage von Verbrauchern gegen den VW-Konzern wegen manipulierter Abgas-Werte von Diesel-Autos zulässig

OLG Frankfurt | 25. September 2019 | Az.: 17 U 45/19

Der Kläger hatte im Mai 2009 einen VW Tiguan 2,0 l TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 ausgestattet. Der Kläger verlangt von der VW AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Hanau hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung zum OLG Frankfurt ein.

Das OLG hat am 25.09.2019 einen Beweisbeschluss erlassen. Es stellt zunächst fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen die VW AG zustehe. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs, das zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, stelle eine sittenwidrige Handlung der VW AG dar. „Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt werden sollen, können… eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten“ – hier des Käufers – begründen, führt das OLG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BGH aus. Voraussetzung sei, dass die Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, hier der Käufer, sehenden Auges gefährdet würden, darin eine besondere Bedenkenlosigkeit ihnen gegenüber zum Ausdruck komme und die Sittenwidrigkeit gerade im Verhältnis zum Geschädigten bestehe. Dies sei hier der Fall. Durch die Abschalteinrichtung sei unschwer erkennbar die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge bedroht gewesen. Die Gefährdung sei auch nicht lediglich eine zufällige Begleiterscheinung des Handelns gewesen. Die Beklagte habe davon profitiert, dass es sich bei einem Auto um einen Alltagsgegenstand handele, bei dem das Zustandekommen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und der diesen zugrunde liegenden Messwerte vom angesprochenen Publikum regelmäßig nicht hinterfragt würden.

Der Kläger habe auch einen Schaden erlitten. „Unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des erworbenen Fahrzeugs wurde (er) durch die Verpflichtung zur Auszahlung des Kaufpreises belastet und sollte dafür ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhalten,… die die Zulassungsfähigkeit von Anfang an in Frage stellte“, konstatiert das OLG. Da für den Schadenseintritt der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs maßgeblich sei, sei der Schaden auch nicht später durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen.

Der Kläger könne damit grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Höhe nach sei die Sache allerdings noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots müsse sich der Käufer die Vorteile, die er durch den Besitz des Fahrzeugs gehabt hat, anrechnen lassen. Hier habe er jedenfalls Aufwendungen in Form des Wertverlusts, den er ansonsten bei einem alternativ angeschafften Fahrzeug erlitten hätte, erspart. Die Höhe des anzurechnenden Wertverlusts eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Abschalteinrichtung während der hier maßgeblichen Laufleistung von über 135.000 km sei von einem Sachverständigen zu ermitteln.

Da für den Schadenseintritt der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs maßgeblich sei, sei der Schaden auch nicht später durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen.
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ALLGEMEINES RECHT 
09/2019

Bearbeitungsentgelte, die Banken nach ihren AGB bei der Ablösung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen erheben, sind nicht zulässig

Bundesgerichtshof | 10. September 2019 | Az.: XI ZR 7/19

Fast alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen enthalten eine Klausel, wonach die Bank als Darlehensgeberin eine Gebühr erhält, wenn sie bei Darlehensende die bestellte grundpfandrechtliche Sicherheit (= Grundschuld oder Hypothek) an einen anderen Darlehensgeber überträgt. Das kommt oft vor, wenn der Kunde sich nach Ende der Zinsbindung eine günstigere Bank als Darlehensgeberin gesucht hat. Mit dem neuen Darlehen wird dann die Restschuld bei der alten Bank getilgt und nach der Tilgung wird der neuen Bank von der alten Bank die Sicherheit, also die Grundschuld oder Hypothek, übertragen.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil die Bank als Darlehensgeberin mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnimmt und ihr hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abgegolten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand. Mit der Sicherheitenfreigabe erfüllt die Darlehensgeberin nämlich eine bestehende eigene Rechtspflicht.

Eine Sparkasse darf einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen

Bundesgerichtshof | 14. Mai 2019 | Az.: XI ZR 345/18

Die früher von den Sparkassen oft vertriebenen Prämiensparverträge können von den Sparkassen nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt werden. Nach den Prämiensparverträgen wurden von den Sparkassen auf Sparleistungen der Kunden hohe Zinsen als Prämien gezahlt. Nach den Verträgen betrugen diese bis zu 50 % der jährlichen Sparleistung. Da derartig hohe Zinsprämien beim heutigen Zinsniveau schwierig darstellbar sind, versuchten die Sparkassen, die alten Prämiensparverträge zu kündigen und stützten sich dabei auf § 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof hat diese Argumentation nun zurückgewiesen. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Kündigungsrecht sei durch die besonderen Regelungen der Prämiensparverträge ausgeschlossen. Erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe sei eine Kündigung seitens der Sparkasse möglich.   –> mehr

Grober Behandlungsfehler durch Spritzen zur Behandlung von Rückenschmerzen

Bundesgerichtshof | 12. 03.2019 | Az. VI ZR 355/18

Wegen akuter Rückenschmerzen aufgrund langjährig bestehender Bandscheibenschäden wurden einem 50-jährigen Patienten von dessen Hausarzt binnen einer Woche viermal die Präparate Solu-Decortin und Diclofenac gleichzeitig in die Gesäßmuskulatur injiziert. Einige Stunden nach Verabreichung der vierten Spritze kollabierte der Patient zu Hause. Er wurde mit Schüttelfrost, Atemschwierigkeiten und Schmerzen als Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er sofort intensivmedizinisch behandelt wurde.

Auslöser des erlittenen Kollapses war ein schwerer septischer Schock, der ein multiples Organversagen und schließlich dauerhaft eine weitgehende Körperlähmung bei dem Patienten bewirkte. Ursache der Sepsis war – wie sich später herausstellte – ein sog. Spritzenabszess. Wegen seiner aussichtslosen Lage wählte der Patient schließlich den ärztlich begleiteten Freitod.

Das Landgericht Braunschweig hatte den Hausarzt zur Zahlung von Schmerzensgeld iHv. 500.000 EUR verurteilt, vgl. Az.: 2 O 157/16. Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung des Mediziners zurück mit Beschluss vom 10.08.2018, Az.: I U 71/17.

Die durch den Hausarzt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof im März 2019 zurückgewiesen, womit das Urteil rechtskräftig ist.  –> mehr

VW-Schummelsoftware ist Mangel

Bundesgerichtshof | 08.01.2019 | Az. VIII ZR 225/17

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab nun den Inhalt eines sehr umfangreichen Hinweisbeschlusses in einem Fall mit, in dem es um ein vom VW-Dieselskandal betroffenes Auto ging. In dem Beschluss wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Abschalteinrichtung, die von VW in vielen seiner Dieselfahrzeuge verbaut wurde, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch darstellen dürfte.

In Folge des Hinweises bot der beklagte VW-Händler offenbar einen Vergleich an, den die Klägerseite nicht ablehnen konnte und es kam es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien. Deswegen konnte kein Urteil des BGH mehr ergehen. Um ihre Einschätzung der Sache mitteilen zu können, veröffentlichte das Gericht nun zumindest den Hinweisbeschluss.

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ALLGEMEINES RECHT
01/2019